TWS - Arbeitsschutz
Training - Weiterbildung - Schulung

Aus­bil­dung zum Brand­schutz­hel­fer nach DGUV 205-023

 

Mindestens 5 % Ihrer Mitarbeiter müssen als Brandschutz- und Evakuierungshelfer ausgebildet werden
Unternehmen, ob groß oder klein, sind dazu verpflichtet, Ihre Mitarbeiter zu schützen. Deshalb bedarf es kompetenter Personen, welche einen Brand bekämpfen oder eine Evakuierung einleiten können. Wir bilden Ihre Mitarbeiter zu kompetenten Brandschutzhelfern aus. So können Sie sicher sein, dass in Ihrem Unternehmen Bränden nicht nur vorgebeugt wird, sondern im Brandfall Menschenleben gerettet und wirtschaftliche Schäden minimiert werden.
Da der betriebliche Evakuierungsplan jeder anwesenden Person im Unternehmen bekannt gemacht werden muss, sind alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die Maßnah- men im Notfall zu unterweisen. Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter haben eigenverantwortlich auf eigene Kollegin- nen und Kollegen, andere anwesende Personen und z. B. Menschen mit Behinderungen zu achten. Eine Qualifizierung einiger weniger Personen ist nicht zielführend.
Ge­setz­li­che Pf­lich­ten ein­hal­ten
Ge­ne­rell muss in allen Be­trie­ben ab einem Mit­ar­bei­ter der be­trieb­li­che Brand­schutz durch die Be­stel­lung eines Brand­schutz­hel­fers gewähr­leis­tet wer­den. Dies er­gibt sich aus den Rechts­grund­la­gen des Ar­beits­schutz­ge­set­zes (Ar­bSchG), der Un­fall­verhütungs­vor­schrift und den tech­ni­schen Re­geln für Ar­beitsstätten (ASR).
Wir un­terstützen Sie dabei, Ihre ge­setz­li­chen Pf­lich­ten im Brand­schutz- und Ar­beits­schutz ein­zu­hal­ten, indem wir Mit­ar­bei­ter zum Thema Brand­schutz für Ent­ste­hungs­brände schu­len. Diese können dann auch als Eva­ku­ie­rungs­hel­fer ein­ge­setzt wer­den. Durch die Aus­bil­dung Ihrer Beschäftig­ten zum Brand­schutz­hel­fer erfüllen Sie die Ver­pflich­tun­gen des Ar­beits­schutz­ge­set­zes und die For­de­run­gen der ge­setz­li­chen Un­fall­ver­si­che­rung. Damit in­ves­tie­ren Sie in die Aus­bil­dung Ihrer Mit­ar­bei­ter und natürlich zu­gleich in die Si­cher­heit und Zu­kunft Ihres Un­ter­neh­mens. Un­se­re Kurse für die Aus­bil­dung zum Brand­schutz­hel­fer sind pra­xis­ori­en­tier­te Aus- und Wei­ter­bil­dun­gen und fin­den durch er­fah­re­ne und kom­pe­tente Trai­ner im Brand­schutz statt.

Wel­che recht­li­chen Grund­la­gen gibt es?
Die recht­li­che Ver­pflich­tung für Un­ter­neh­men zur Be­reit­stel­lung von Brand­schutz­hel­fern er­gibt sich aus § 10 Ar­bSchG, DGUV Vor­schrift 1 sowie aus Ab­schnitt 6.2 der neuen ASR A2.2 („Maßnah­men gegen Brände“). Diese re­gelt alle si­cher­heits­tech­ni­schen sowie or­ga­ni­sa­to­ri­schen Brand­schutz­maßnah­men in Ar­beitsstätten. Dabei trägt der Be­trei­ber der Ar­beitsstätte die Verant­wor­tung für Si­cher­heit und Schutz sei­ner Mit­ar­bei­ter. Nur wenn er sich nach den Vor­ga­ben der ASR 2.2 auf­stellt, kann er sich in einem Haf­tungs­fall ent­las­ten. So gilt es, nach einer Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung die be­trieb­lich an­ge­mes­se­nen tech­ni­schen und or­ga­ni­sa­to­ri­schen Brand­schutz­maßnah­men zu tref­fen.
In der DGUV Vor­schrift 2 ist zudem fest­ge­legt, dass eine aus­rei­chen­de An­zahl im Be­trieb vor­han­den sein muss. Das ist ein un­ge­nau­er Wert. Früher war die­ser Wert auf 10 Pro­zent aller Mit­ar­bei­ter be­stimmt, was im Laufe der Jahre geändert wurde. Aus un­se­rer Er­fah­rung emp­feh­len wir al­ler­dings, sich wei­ter­hin am Wert von 10% zu ori­en­tie­ren. In ei­ni­gen Bran­chen wird ein höherer An­teil als 10% vor­ge­ge­ben. Das be­stimmt die je­weils zuständige BG, z.B. bei der Ar­beit mit Far­ben, La­cken etc. Eine größere An­zahl von Brand­schutz­hel­fern und Eva­ku­ie­rungs­hel­fern kann außerdem z.B. bei erhöhter Brand­gefähr­dung, der An­we­sen­heit vie­ler Per­so­nen, Per­so­nen mit ein­ge­schränkter Mo­bi­lität sowie großer räum­li­cher Aus­deh­nung der Ar­beitsstätte er­for­der­lich sein. Auch bei Schicht­be­trieb und Ab­we­sen­heit muss eine aus­rei­chen­de An­zahl an Brand­schutz­hel­fern an­we­send sein.
Han­deln Sie präven­tiv und ver­hin­dern Sie Schlim­me­res, indem Sie aus­gewählte An­ge­stell­te zu ver­ant­wor­tungs­vol­len Brand­schutz­hel­fern aus­bil­den las­sen.  
Was pas­siert, wenn Un­ter­neh­men sich nicht an die Vor­ga­ben zum Thema Brand­schutz­hel­fer Aus­bil­dung hal­ten?
Wenn Un­ter­neh­men keine Brand­schutz­hel­fer aus­bil­den las­sen, kann dies even­tu­ell Bußgel­der durch die Be­rufs­ge­nos­sen­schaft zur Folge haben. Auch bei einer zufälli­gen Nach­fra­ge im Be­trieb könnte es zu einem Pro­blem kom­men, falls kein Brand­schutz­be­auf­trag­ter ge­nannt wer­den kann.
Zudem ent­ste­hen große Ri­si­ken im Brand­fall, die durch die Aus­bil­dung ge­eig­ne­ter Präven­tiv­maßnah­men ver­hin­dert wer­den können.
Als Verant­wort­li­che wird bei einer Nicht­be­ach­tung der ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten stets die Un­ter­neh­mensführung her­an­ge­zo­gen. Teil­wei­se ver­lan­gen es die Brand­schutz­ver­si­che­rer.
Warum soll­te ein Un­ter­neh­men Brand­schutz­hel­fer aus­bil­den las­sen?
Welche Vorteile hat das Unternehmen davon?
Neben den be­reits dar­ge­stell­ten recht­li­chen Be­stim­mun­gen kann die Aus­bil­dung von Brand­schutz­hel­fern viele wei­te­re Vor­tei­le bie­ten:
Schutz von Men­schen­le­ben
Aus­ge­bil­de­te Brand­schutz­hel­fer wis­sen, wie sie im Not­fall rea­gie­ren müssen. Sie rufen die Feu­er­wehr und be­gin­nen mit den Löschar­bei­ten, sie eva­ku­ie­ren Mit­ar­bei­ter und ret­ten tatkräftig Men­schen­le­ben.
Bis die Feu­er­wehr ein­trifft, hal­ten Brand­schutz­hel­fer Brände und Ex­plo­sio­nen unter Kon­trol­le und sor­gen dafür, dass bei ihren An­ge­stell­ten keine Panik aus­bricht.
Wenn Sie aus­rei­chend viele Brand­schutz­hel­fer in Ihrem Un­ter­neh­men aus­bil­den las­sen, kann sich dies in einem mögli­chen Brand­fall nur po­si­tiv aus­wir­ken.

  • Brand­schutz­hel­fer ver­hin­dern hohe Sachschäden


Die Brand­schutz­hel­fer Aus­bil­dung im De­tail
Zum In­halt der Brand­schutz­hel­fer Aus­bil­dung gehören die all­ge­mei­nen Grund­la­gen des vor­beu­gen­den Brand­schut­zes. Das um­fasst auch die Wis­sens­ver­mitt­lung über die be­trieb­li­che Brand­schutz­or­ga­ni­sa­ti­on sowie über die Funk­ti­ons- und die Wir­kungs­wei­se von vor­han­de­nen Feu­erlöschein­rich­tun­gen. Zudem wird in den Schu­lun­gen über die Ge­fah­ren, die durch Brände ent­ste­hen können, auf­ge­klärt und auch über das Ver­hal­ten im Brand­fall.
Grundsätz­li­che Hin­wei­se zur Aus­bil­dung:
Vor­ge­schrie­ben sind 2 Un­ter­richts­ein­hei­ten je 45 Mi­nu­ten mit einer prak­ti­schen Un­ter­wei­sung an Feu­erlöschern durch einen Brand­schutz­trai­ner.

  • Auf Wunsch können wir die Schu­lungs­in­hal­te in­di­vi­du­ell auf Ihren Be­trieb zu­schnei­den.
  • Es han­delt sich um eine theo­re­ti­sche und prak­ti­sche Aus­bil­dung nach DGUV 205-023.

The­men der Schu­lung:

  • Grundzüge des Brand­schut­zes
  • e­trieb­li­che Brand­schutz­or­ga­ni­sa­ti­on
  • Funk­ti­on und Wir­kungs­wei­se von Feu­erlöschein­rich­tun­gen
  • Ge­fah­ren durch Brände
  • Ver­hal­ten im Brand­fall

Wie lange sind die Brand­schutz­hel­fer Kurse/Zer­ti­fi­ka­te gültig?

  • Der Kurs ist all­ge­mein für drei Jahre gültig und muss dann auf­ge­frischt wer­den.
  • Bei we­sent­li­chen be­trieb­li­chen Ände­run­gen, wie z. B. der Ände­rung der Brand­schutz­ord­nung oder Einführung von neuen Ver­fah­ren mit veränder­ter Brand­gefähr­dung, ist in kürze­ren Abständen eine Wie­der­ho­lung der Aus­bil­dung er­for­der­lich.
    Ak­ti­ve Feu­er­wehr­leu­te mit ab­ge­schlos­se­ner Grund­aus­bil­dung können als Brand­schutz­hel­fer ohne wei­te­re Aus­bil­dung be­stellt wer­den, wenn sie mit den be­trieb­li­chen Ge­ge­ben­hei­ten ver­traut sind.