TWS - Arbeitsschutz
Training - Weiterbildung - Schulung

Schu­lung für Flurförder­fahr­zeu­ge (Gabelstapler) nach
DGUV 68 / DGUV 308-001

 

Flurförder­fahr­zeu­ge, die in der Pra­xis meist Ga­bel­stap­ler ge­nannt wer­den, sind im be­trieb­li­chen Ein­satz vie­ler­orts an­zu­tref­fen. Von die­sen Flurförder­fahr­zeu­gen geht al­ler­dings eine be­son­de­re Ge­fahr aus, was die Un­fall­ge­sche­hen in Be­trie­ben immer wie­der zei­gen. Des­halb ist es wich­tig, seine Mit­ar­bei­ter fach­ge­recht mit einer Schu­lung für Flurförder­fahr­zeu­ge/Ga­bel­stap­ler jähr­lich zu un­ter­wei­sen und zu schu­len. WS In­dus­tries un­terstützt Sie dabei und bie­tet Ihnen so­wohl in­ter­ne als auch ex­ter­ne Schu­lun­gen und Aus­bil­dun­gen für Flurförder­fahr­zeu­ge an.
Was sind die recht­li­chen Grund­la­gen?
Die An­for­de­run­gen zum Be­trei­ben von Ar­beits­mit­teln wie Flurförder­fahr­zeu­ge sind in der DGUV Vor­schrift 68 „Flurförder­fahr­zeu­ge“ und TRBS 2111 Teil 1 ge­re­gelt. Dem­zu­fol­ge darf ein Un­ter­neh­mer „mit dem selbstständi­gen Steu­ern von Flurförder­fahr­zeu­gen mit Fah­rer­sitz oder Fah­rer­stand“ nur Per­so­nen be­auf­tra­gen, die:

  1. min­des­tens 18 Jahre alt sind,
  2. für diese Tätig­keit ge­eig­net und aus­ge­bil­det sind und
  3. ihre Befähi­gung nach­ge­wie­sen haben,
  4. die eine Eig­nungs­un­ter­su­chung nach G25 Fahr- und Steu­ertätig­keit bei einem Be­triebs­arzt ab­sol­viert haben.

Im De­tail bein­hal­tet die DGUV Vor­schrift 68 u. a. fol­gen­de Aspek­te:
Grund­le­gen­de Voraus­set­zung ist, dass der Un­ter­neh­mer sich davon über­zeugt hat, dass der Fah­rer eine Aus­bil­dung ab­sol­viert hat. Nur wenn die Fah­rer­aus­bil­dung auf der Grund­la­ge des DGUVGrund­satzes 308-001 durch­geführt wurde, kann der Un­ter­neh­mer dar­auf ver­trau­en, dass der Fah­rer ord­nungs­gemäß aus­ge­bil­det ist.
Zudem for­dert die DGUV Vor­schrift 68, dass der Auf­trag zum Steu­ern von Flurförder­fahr­zeu­gen schrift­lich er­teilt wer­den muss. Die­ses setzt neben dem Stap­ler­schein auch eine jähr­li­che geräte­s­pe­zi­fi­sche Ein­wei­sung sowie eine be­triebss­pe­zi­fi­sche Un­ter­wei­sung be­zo­gen auf die be­trieb­li­chen Be­son­der­hei­ten (z. B. Fahr­we­ge, Not­ausgänge, Brand­schutz etc.) vor­aus.
Der Un­ter­neh­mer muss sich von der Eig­nung des Fah­rers ver­ge­wis­sern. Hier­bei gilt es, das Min­destal­ter von 18 Jah­ren ein­zu­hal­ten und die körper­li­che Eig­nung fest­zu­stel­len. Die Pf­licht zu einer sol­chen Un­ter­su­chung muss bei Flurförder­fahr­zeug­fah­rern auf eine ar­beits­recht­li­che Grund­la­ge (Ar­beits­ver­trag, Be­triebs­ver­ein­ba­rung, Ta­rif­ver­trag) ge­stellt wer­den.
Was kann ggf. sogar pas­sie­ren, wenn sich der Ar­beit­ge­ber nicht an die Vor­ga­ben für die Beförde­rung von Flurförder­fahr­zeu­gen hält (z.B. bei Ar­beits­si­cher­heit Haf­tung etc.)?
Wenn der Un­ter­neh­mer sich nicht an die Vor­ga­ben der DGUV Vor­schrift 68 für „Flurförder­fahr­zeu­ge“ und TRBS 2111 Teil 1 hält, kann er persönlich haft­barge­macht wer­den, nicht das Un­ter­neh­men.
Durch re­gelmäßige Wirk­sam­keits­kon­trol­len kann überprüft wer­den, ob die fest­ge­leg­ten Maßnah­men tatsächlich nach Ge­set­zes­vor­schrift im Un­ter­neh­men um­ge­setzt wur­den (Durchführungs­kon­trol­le).