TWS - Arbeitsschutz
Training - Weiterbildung - Schulung

Schu­lung zum/zur Be­die­ner/in von Hu­b­ar­beitsbühnen

Die Be­die­nung von Hu­b­ar­beitsbühnen ist mit einer großen Verant­wor­tung für die Si­cher­heit aller Be­tei­lig­ten ver­bun­den. Des­halb ist es wich­tig, dass alle Per­so­nen, die diese Tätig­keit ausüben, über die not­wen­di­gen prak­ti­schen Fer­tig­kei­ten verfügen. Zu den wich­tigs­ten Aspek­ten der Nut­zung gehören die „Vor­schrif­ten für Hu­b­ar­beitsbühnen“. Mit der Schu­lung zum Führen von Hu­b­ar­beitsbühnen ver­mit­telt WS In­dus­tries alle not­wen­di­gen und ge­setz­lich vor­ge­schrie­be­nen Grund­kennt­nis­se inkl. einer ab­sch­ließenden prak­ti­schen Prüfung.

Was sind die recht­li­chen Grund­la­gen?
Laut DGUV 68, DGUV Vor­schrift 1, DGUV Grund­satz 3050-001, DGUV 308-008 und der TRGS 2111 Teil 1 ist es ge­re­gelt, dass in Deutsch­land nur aus­ge­bil­de­te Per­so­nen/Mit­ar­bei­ter eine Hu­b­ar­beitsbühne steu­ern dürfen. Zudem ist das Führen von Hu­b­ar­beitsbühnen auch in der Regel „Be­trei­ben von Ar­beits­mit­teln“ (DGUV 100-50) ge­re­gelt. Da­nach darf der Un­ter­neh­mer mit dem selbstständi­gen Be­die­nen von Hu­b­ar­beitsbühnen nur Per­so­nen be­auf­tra­gen, die 1. das 18. Le­bens­jahr vollen­det haben, 2. in der Be­die­nung der Hu­b­ar­beitsbühne un­ter­wie­sen sind und 3. ihre Befähi­gung gegenüber dem Un­ter­neh­mer nach­ge­wie­sen haben, 4. eine Un­ter­su­chungnach G25 „Fahr- und Steu­ertätig­keit“ und G 41 „Ar­bei­ten in Höhe“ bei einem Be­triebs­arzt ab­sol­viert haben.
Als Un­ter­neh­mer tra­gen Sie eine be­son­ders hohe Verant­wor­tung für Ihre Mit­ar­bei­ter. Sie sind ver­pflich­tet, dass alle Per­so­nen im Um­gang mit fahr­ba­ren Hu­b­ar­beitsbühnen aus­rei­chend (min­des­tens 1x jähr­lich) ein­ge­wie­sen und un­ter­wie­sen wer­den.
Wenn der Un­ter­neh­mer keine Mit­ar­bei­ter schu­len und aus­bil­den lässt, kann dies even­tu­ell Bußgel­derdurch die Be­rufs­ge­nos­sen­schaft zur Folge haben.
Falls der Un­ter­neh­mer sich nicht an die Vor­ga­ben der ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten hält, kann er persönlich haft­bar ge­macht wer­den.

Die Aus­bil­dung zum/r Be­die­ner/in von Ar­beitsbühnen gemäß DGUV Regel 100-500 und DGUV Grund­satz 308-008 um­fasst u. a. fol­gen­de Aus­bil­dungs­in­hal­te:

  • Theo­rie und Pra­xis nach DGUV Grund­satz 308-008
  • Recht­li­che Grund­la­gen
  • Un­fall­ge­sche­hen
  • Auf­bau und Funk­ti­on von Hu­b­ar­beitsbühnen
  • Be­trieb all­ge­mein
  • Re­gelmäßige Prüfun­gen
  • Um­gang mit der Last
  • Son­der­einsätze
  • Ver­kehrs­re­geln – Ver­kehrs­we­ge
  • Ein­wei­sung/Be­die­nerübun­gen
  • Theo­re­ti­sche und prak­ti­sche Prüfung